Das Arbeitsgericht (ArbG) Duisburg hat mit Urteil vom 26.09.2024 (Az. 3 Ca 77/24) einer Klage auf immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO stattgegeben. Der Fall betrifft die unzulässige Weitergabe von Gesundheitsdaten eines Arbeitnehmers durch die Präsidentin eines Sportverbands an rund 10.000 Vereinsmitglieder. Das Gericht sprach dem Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro zu.
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Ein ehemaliger, angestellter Werbetechniker klagte gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Schadensersatz. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitgeber Fotos und Videos des Klägers zu Werbezwecken auf der Firmenwebsite verwendet. Nach seinem Wechsel zu einem direkten Wettbewerber im Mai 2019 forderte der Kläger die Entfernung dieser Bildaufnahmen. Der ehemalige Arbeitgeber kam dieser Aufforderung jedoch erst im Februar 2020 vollständig nach.

