Rechtliche Hinweise

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: 01.11.2019)

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Leistungen der Firma IBS data protection services and consulting GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt).

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden (nachfolgend Auftraggeber genannt) erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die vertragliche Leistung vorbehaltlos erbringt.

(3) Diese AGB gelten gegenüber allen Vertragspartnern, mit Ausnahme von Verbrauchern.

§ 2 Angebot, Bestellung und Vertragsabschluss

(1) Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer oder mit Beginn der Auftragsdurchführung durch den Auftragnehmer zustande.

(2) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt wird.

§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Der für die vertragliche Leistung geltende Preis ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag.

(2) Hat der Auftraggeber eine Verzögerung der Leistungserbringung von mehr als drei Monaten seit der Auftragserteilung zu vertreten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preise zu berechnen. Im Fall einer Preisänderung hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Auftraggeber vom Auftragnehmer in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen.

(3) Die vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

(4) Sofern keine anderweitige vertragliche Vereinbarung vorliegt, werden Reisekosten, Übernachtungskosten und Spesen gesondert in Rechnung gestellt.

(5) Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(6) Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann der Auftragnehmer nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangen.

(7) Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftragsgebers stammt aus demselben Rechtsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt ist.

(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde.

§ 4 Zahlungsverzug

(1) Für Mahnschreiben erhebt der Auftragnehmer eine Mahngebühr von jeweils € 3,00.

(2) Während eines Zahlungsverzugs des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise zu verweigern. Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu entrichten.

(3) Ist vertraglich die Zahlung von monatlichen Vergütungen vereinbart und gerät der Auftraggeber schuldhaft mit mehr als zwei Monatsbeträgen in Verzug, wird der gesamte Betrag bis zum Ende der Vertragslaufzeit zur sofortigen Zahlung fällig.

(4) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt unberührt.

§ 5 Grundsätze zur Leistungserbringung

(1) Sofern kein Leistungszeitpunkt vereinbart ist, erfolgt der Beginn der Leistung zwei Wochen nach Vertragsschluss. Ist vor Beginn der Leistungen durch den Auftragnehmer eine Mitwirkungspflicht des Auftraggebers notwendig, beginnt diese Frist nicht zu laufen, bevor der Auftraggeber diese Pflicht erfüllt hat.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich ohne Zustimmung des Auftraggebers zur Erbringung der vertraglichen Leistung Dritter zu bedienen, soweit dem keine vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Diese Dritten werden nicht Vertragspartner des Auftraggebers.

(3) Soweit die vertragliche Leistung in den Geschäftsräumen oder auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers zu erbringen ist, findet keine Eingliederung der vom Auftragnehmer entsandten Mitarbeiter und Beauftragten in den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers statt. Es besteht über die Ausübung des Hausrechts hinaus keine unmittelbare Weisungsbefugnis des Auftraggebers gegenüber den Mitarbeitern und Beauftragten von dem Auftragnehmer, soweit dem keine vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

(4) Die weitergehende Beobachtung von Entwicklungen und Erkenntnissen, die nach Leistungserbringung bekanntwerden, sowie die Überprüfung bzw. Aktualisierung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und Ergebnisse schuldet der Auftragnehmer nicht.

(5) Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers auf einen Dritten übertragen.

§ 6 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Soweit nicht ein anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, endet der Vertrag mit dem Abschluss aller zum vereinbarten Leistungsumfang gehörenden Arbeiten.

(2) Soweit bei Dauerschuldverhältnissen nicht ein Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende.

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 7 Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer erforderlich sind.

(2) Der Auftraggeber hat alle Wünsche in Beziehung auf die Leistungserbringung ausschließlich an den vom Auftragnehmer benannten Ansprechpartner heranzutragen.

(3) Sofern die Leistungen vor Ort beim Auftraggeber erbracht werden, stellt der Auftraggeber die zur Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der Auftraggeber für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der Auftraggeber ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich.

(4) Der Auftraggeber stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom Auftragnehmer geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den Auftragnehmer auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim Auftraggeber, die Änderungen in den vom Auftragnehmer für den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Auftragnehmer hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.

(5) Der Auftraggeber wird auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen, sofern nicht der Auftragnehmer vertraglich verpflichtet ist, die Netzanbindung auf eigene Kosten und eigenes Risiko herzustellen.

(6) Der Auftraggeber wird die an den Auftragnehmer übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.

(7) Für die Durchführung von Sicherheitstests wird der Auftraggeber Systeme zur Verfügung stellen, die nicht produktiv eingesetzt werden und bei deren Prüfung keine Teile des Unternehmensnetzwerks in Mitleidenschaft gezogen werden können. Soweit der Auftraggeber die Durchführung der Sicherheitstests auf produktiv eingesetzten Systemen wünscht, ist dieses Verlangen schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Zusätzlich ist vor Beginn der Sicherheitstests eine schriftliche Einverständniserklärung der Geschäftsleitung des Auftraggebers vorzulegen.

(8) Software, die dem Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers auf dessen Systemen installieren soll, muss vom Auftraggeber gestellt werden. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die benötigte Anzahl von Softwarelizenzen gemäß den Bestimmungen des Urheberrechts zur Verfügung gestellt wird.

(9) Der Auftraggeber wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der Auftragnehmer in der Erbringung seiner Leistungen nicht behindert wird. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer und/oder die durch Auftragnehmer beauftragten Dritten für die Erbringung der Leistungen den erforderlichen Zugang zu seinen Räumlichkeiten erhalten. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.

(10) Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen insoweit als vertragskonform erbracht, als dass die vereinbarte Vergütung für diesen Leistungsteil dennoch zu entrichten ist. Zeitpläne für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen verschieben sich in entsprechendem Umfang. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den jeweils geltenden Preisen gesondert vergüten.

(11) Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des Auftraggebers unentgeltlich.

§ 8 Gewährleistung

(1) Soweit die Geltendmachung von Rechten des Auftraggebers die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens drei Wochen.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Fertigstellung der vertraglichen Leistung.

(3) Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel der vertraglichen Leistung sowie wegen unrichtiger oder unvollständiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage, nach Übergabe des Vertragsgegenstandes schriftlich mitzuteilen.

(4) Zur Fristwahrung kommt es auf den rechtzeitigen Eingang der Mängelrüge bzw. Beanstandung an. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen und Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Auf diese Einwendung verzichtet der Auftragnehmer auch nicht dadurch, dass zunächst über die Beanstandungen/Mängelrügen verhandelt wird.

§ 9 Haftung des Auftragnehmers und Verjährung

(1) Der Auftragnehmer ist von der Verpflichtung zur Leistung und Haftung befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung des Vertrages auf den Eintritt von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsschluss zurückzuführen ist. Dies gilt auch, wenn die Umstände höherer Gewalt bei einem Subunternehmer eintreten. Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Krieg, Streiks, Unruhen, Enteignungen, kardinale Rechtsänderungen, Sturm, Überschwemmungen, sonstige Naturkatastrophen, Wassereinbrüche, Stromausfälle sowie sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände ähnlicher Art.

(2) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur, soweit der Auftraggeber seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(3) Ebenfalls haftet der Auftragnehmer nicht für Datenverlust und Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilität der auf den PC-Systemen des Auftraggebers vorhandenen Komponenten mit der neuen bzw. zu ändernden Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernte Treiber entstehen können. Gleiches gilt für Schäden, die auf Fehler bei der Handhabung und Bedienung der Vertragsprodukte durch den Auftraggeber beruhen, insbesondere, wenn den Anweisungen des mitgelieferten Begleitmaterials oder sonstiger Hinweise vom Auftragnehmer nicht Folge geleistet wird, sowie bei unzulässigen Änderungen an den überlassenen Vertragsprodukten.

(4) Ferner haftet der Auftragnehmer nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber mitgeteilten Werte, Berechnungen, Messergebnisse etc., soweit der Auftragnehmer deren Überprüfung nicht vertraglich schuldet.

(5) Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern keine vertragswesentlichen Pflichten betroffen sind. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

(6) Die vorgenannten Einschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

(7) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten im gleichem Umfang zugunsten gesetzlicher Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(8) Alle Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in zwölf Monaten

§ 10 Haftung des Auftraggebers

(1) Überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung Daten oder Programme, so haftet er für alle Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die diese Daten oder Programme beim Auftragnehmer verursachen, in vollem Umfang.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor Beginn der Leistungserbringung eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese dem Auftragnehmer auf Verlangen vorzulegen.

§ 11 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen oder Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Textform, es sei denn, es ist in diesen AGB ein Anderes festgelegt.

§ 12 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz des Auftragnehmers.

§ 13 Datenschutz

Siehe Datenschutzhinweise unter https://ibs-data-protection.de/datenschutzhinweise.

§ 14 Geheimhaltung

(1) Sämtliche zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses und auch während der Vorverhandlungen vor Abschluss eines Vertrages ausgetauschten Informationen (Dokumente, Dateien, Konzepte) gelten als vertraulich und sind innerhalb der beteiligten Vertragspartner nur den Mitarbeitern zugänglich zu machen, die diese Informationen zur Erfüllung des Vertragszwecks benötigen.

(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus. Nach Ablauf von 2 Jahren werden alle beim Auftragnehmer vorhandenen Daten gelöscht, sofern keine anderen gesetzlichen Vorschriften gelten.

(3) Der Auftragnehmer und der Auftraggeber werden ihr Personal entsprechend unterweisen und zur Einhaltung dieser Vereinbarung verpflichten.

§ 15 Schlussbestimmung

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen wird.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg. Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg-Mitte.

(3) Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.