Wenn personenbezogenen Daten in ein Drittland übermittelt bzw. dort verarbeitet werden, müssen Verantwortliche bzw. Auftragsverarbeiter prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen der DSGVO für eine Datenübermittlung erfüllt sind. Seitdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 16. Juli 2020 den Beschluss der Europäischen Kommission (2016/1250) zur Übermittlung personenbezogener Daten in die USA (sog. „Privacy Shield“) für unwirksam erklärt hat, herrscht viel Unsicherheit in Bezug auf die notwendigen Schritte und Maßnahmen, die ab diesem Zeitpunkt zu treffen waren, um weiterhin eine datenschutzkonforme Übermittlung oder Verarbeitung personenbezogener Daten in die USA zu ermöglichen.