Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.02.2025 – 8 AZR 61/24) hat entschieden: Eine verspätete Auskunft nach Art. 15 DSGVO reicht allein nicht aus, um immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO zu begründen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer geklagt, weil sein früherer Arbeitgeber die Auskunft erst nach längerer Verzögerung erteilte. Er machte seelische Belastung und Kontrollverlust geltend. Das BAG wies die Klage ab: Ein Schaden müsse konkret dargelegt und bewiesen werden – bloßer Ärger oder abstrakte Sorgen genügen nicht.
Damit folgt das BAG der strengen Linie des EuGH zur Auslegung von Art. 82 DSGVO