Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 2025 – 8 AZR 61/24
Eine verspätete Auskunft nach Art. 15 DSGVO allein begründet keinen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
Der Kläger begehrte von seiner ehemaligen Arbeitgeberin datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Die Beklagte reagierte zunächst nicht fristgerecht, sondern erteilte die vollständige Auskunft erst nach mehrmaliger Aufforderung und längerem Schriftwechsel. Der Kläger machte daraufhin einen immateriellen Schaden geltend. Er behauptete, er habe einen Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten erlitten und sei im Zuge der Rechtsverfolgung emotional belastet gewesen.
Das Arbeitsgericht hatte die Arbeitgeberin zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 10.000 € verurteilt. Auf die Berufung der Arbeitgeberin ändere das Landesarbeitsgericht Düsseldorf dieses Urteil ab und wies die Klage ab (LAG Düsseldorf 28.11.2023 – 3 Sa 285/23). Die hiergegen gerichtete, vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des Arbeitnehmers hat das Bundesarbeitsgericht als unbegründet zurückgewiesen; der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
Das Bundesarbeitsgericht hatte zu prüfen, ob eine bloß verspätete Auskunft über personenbezogene Daten nach Art. 15 DSGVO – also ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO – einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründet. Dabei stellte das BAG klar, dass ein Verstoß allein nicht genügt. Ein Schaden sei ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal und müsse zusätzlich konkret dargelegt und bewiesen werden. Auch ein Kontrollverlust könne nur dann angenommen werden, wenn objektiv eine begründete Befürchtung eines Datenmissbrauchs vorliegt. Subjektive Empfindungen wie „Genervtsein“ oder allgemeine Sorgen reichten dafür nicht aus.
Das Gericht stellte klar, dass eine verspätete Auskunftserteilung für sich genommen keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründet. Ein bloßer Zeitverzug sei nicht gleichzusetzen mit einem Kontrollverlust über Daten. Auch seien abstrakte Befürchtungen oder pauschale negative Gefühle wie Ärger oder Frust nicht als Schaden im Sinne der DSGVO anzuerkennen. Das BAG folgt damit der restriktiven Linie des EuGH zur Auslegung von Art. 82 DSGVO und betont, dass zwischen Verstoß und Schaden strikt zu trennen ist.
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