Ein Webdesigner hatte einen Zahnarzt per E-Mail auf angebliche DSGVO-Verstöße hingewiesen – verbunden mit einem kostenpflichtigen Dienstleistungsangebot. Als der Zahnarzt nicht reagierte, machte der Webdesigner Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend (1.160,25 € für ein Gutachten seines Bruders).
Das Amtsgericht Mainz (Urteil vom 27.03.2025 – Az. 88 C 200/24) wies die Klage ab: Das Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Der Kläger habe keine echte Betroffenheit i.S.d. DSGVO dargelegt, sondern den Datenschutz nur vorgeschoben, um Kunden zu akquirieren.
Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sowie ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bestünden nicht. Auch das Gutachten sei unnötig und geschäftlich motiviert gewesen.
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Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.02.2025 – 8 AZR 61/24) hat entschieden: Eine verspätete Auskunft nach Art. 15 DSGVO reicht allein nicht aus, um immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO zu begründen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer geklagt, weil sein früherer Arbeitgeber die Auskunft erst nach längerer Verzögerung erteilte. Er machte seelische Belastung und Kontrollverlust geltend. Das BAG wies die Klage ab: Ein Schaden müsse konkret dargelegt und bewiesen werden – bloßer Ärger oder abstrakte Sorgen genügen nicht.
Damit folgt das BAG der strengen Linie des EuGH zur Auslegung von Art. 82 DSGVO