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Wenn personenbezogenen Daten in ein Drittland übermittelt bzw. dort verarbeitet werden, müssen Verantwortliche bzw. Auftragsverarbeiter prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen der DSGVO für eine Datenübermittlung erfüllt sind. Seitdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 16. Juli 2020 den Beschluss der Europäischen Kommission (2016/1250) zur Übermittlung personenbezogener Daten in die USA (sog. „Privacy Shield“) für unwirksam erklärt hat, herrscht viel Unsicherheit in Bezug auf die notwendigen Schritte und Maßnahmen, die ab diesem Zeitpunkt zu treffen waren, um weiterhin eine datenschutzkonforme Übermittlung oder Verarbeitung personenbezogener Daten in die USA zu ermöglichen.

Bilderkennungstechnologien haben in den letzten Jahren enorme Fortschritte gemacht. Durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz („KI“) und maschinellem Lernen sind Systeme entstanden, die in der Lage sind, Personen, Objekte und sogar Emotionen auf Fotos oder in Echtzeit-Videos zu erkennen. Während diese Technologien viele positive Anwendungen finden, wie zum Beispiel in der Medizin oder im Verkehrswesen, gibt es auch ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes und der Privatsphäre von Personen, welche durch solche Systeme identifiziert werden können. In diesem Beitrag wird erläutert, wie Bilderkennungstechnologien genutzt werden können, um Personen zu identifizieren, und welche Datenschutzprobleme damit verbunden sind.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) setzte einen neuen Standard für den Datenschutz, da sie einen umfassenden Regelungsrahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten geschaffen hat. In den vergangenen Jahren hat die DSGVO sowohl in Europa als auch außerhalb seiner Grenzen spürbare Auswirkungen gehabt.

In den letzten Jahren hat sich Künstliche Intelligenz (KI) immer weiterverbreitet und wird zunehmend in verschiedenen Branchen und Anwendungen eingesetzt. Einer der neuesten KI-Anwendungen ist die KI-Chat-Technologie GPT („ChatGPT“) von der Firma OpenAI OpCo, LLC („Open AI“). ChatGPT ermöglicht es dem Nutzer, Fragen oder Aufgaben zu stellen, welche anschließend von der künstlichen Intelligenz beantwortet oder erledigt werden. Das kann etwa das Schreiben eines Artikels beinhalten, aber auch kreativere textbasierte Ideen, wie das Brainstormen von Firmennamen umfassen. Nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für Unternehmen kann diese Technologie dementsprechend von Vorteil sein. So kann beispielsweise auch die Kommunikation mit Kunden verbessert und durch eine Automatisierung eine personalisierte und effektive Kundenbetreuung geboten werden

Künstliche Intelligenz – Nicht umsonst findet dieser Begriff immer öfter seinen Raum sowohl in privaten als auch in öffentlichen Diskussionen.
Doch was genau verbirgt sich hinter künstlicher Intelligenz eigentlich? Ist schon das Navi im Auto künstlich intelligent oder fängt eine solche Intelligenz doch erst bei neuen Entwicklungen, wie etwa bei ChatGPT oder ausgeklügelten Algorithmen an? Ist die künstliche Intelligenz eine Bedrohung oder eher eine Chance, die Zukunft besser zu gestalten?

Daten sind in der heutigen Zeit mit das wichtigste Gut – nicht nur für Tech-Giganten, sondern auch für den Großteil von kleineren Unternehmen spielen sie eine immer wichtigere Rolle. Nicht umsonst entflammen also immer wieder Diskussionen rund um das Thema personenbezogene Daten und deren Schutz: denn schließlich werden Tag ein, Tag aus Daten gesammelt, verkauft und missbraucht. Unternehmen tragen heutzutage folglich eine weitere Verantwortung; die des Schutzes der verarbeiteten Daten. Dafür muss eine Auseinandersetzung damit stattfinden, wie die Sicherheit dieser Daten gewährleistet werden kann. Einer der wichtigsten Schritte dafür, ist das Erstellen eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten (nachfolgend „VVT“).

Im vergangenen Jahr erhielten tausende Website-Betreiber Abmahnungen wegen eines vermeintlichen Datenschutz-Verstoßes vor dem Hintergrund des Urteils des Landgericht München hinsichtlich der fehlerhaften Einbindung von Google Fonts (vgl. Urteil vom 20.01.2022 – Az. 3 O 17493/20).