Was kann Ihr Unternehmen tun, um das Vertrauen der Kunden hinsichtlich des Datenschutzes zu stärken?

Vertrauen braucht Konsistenz. Es wird durch viele Handlungen im Laufe der Zeit aufgebaut und bewahrt. Es erfordert ein echtes Interesse und sichtbare Beispiele.

In erster Linie geht es um die Einhaltung des Grundsatzes der Fairness und der Transparenz (Artikel 5 a) DSGVO) sowie der Konzepte „Data Protection by Design“ und „Data Protection by Default“ (Artikel 25 DSGVO). Wenn Sie zeigen wollen, dass es für Sie nicht nur eine weitere gesetzliche Verpflichtung ist, sondern vielmehr ein Unternehmenswert, sollten Sie die folgenden Tipps berücksichtigen:

Investieren Sie in Cybersicherheits- und Datenschutzmaßnahmen, die verhindern, dass Daten kompromittiert werden

Laut dem IAPP-Bericht über Datenschutz und Verbrauchervertrauen vom März 2023 würden mehr als 80 % der betroffenen Personen nicht mehr mit einem Unternehmen zusammenarbeiten, nachdem es Opfer eines Cyberangriffs geworden ist. Identifizieren Sie zunächst die Schwachstellen in Ihren Prozessen und entwickeln Sie eine Datenschutzstrategie. (Erfahren Sie mehr über einen IT-Sicherheitstest unter: https://ibs-data-protection.de/it-sicherheitstest/)

Schulen Sie die Beschäftigten

Die Grundsätze des Datenschutzes können erfolgreich umgesetzt werden, wenn alle Beschäftigten die wesentlichen Anforderungen verstehen und sie in ihrem Verantwortungsbereich berücksichtigen. Achten Sie insbesondere darauf, dass Beschäftigte, die einen direkten Kontakt mit den (End-)Kunden haben, entsprechend geschult sind. Die Interaktion mit Mitarbeitern, die kein ausreichendes Wissen über den Datenschutz haben, kann das Vertrauen in Ihr Unternehmen sehr schnell sinken lassen. (Sehen Sie unser eLearning-Angebot: https://ibs-data-protection.de/lea-portal/)

Stellen sie transparente, verständliche und präzise Informationen über die Verarbeitung von Daten bereit

Die Verbraucher wissen zwar, dass ihre Daten verarbeitet werden, aber sie verstehen vielleicht nicht, in welchem Umfang, oder sie lesen einfach keine langen Datenschutzerklärungen. Um die Transparenz zu erhöhen, können Sie mehrschichtige Datenschutzrichtlinien (Layered Privacy Policy), ein Datenschutz-Dashboard oder Just-in-Time-Datenschutzerklärungen verwenden. Nutzen Sie nicht die gleichen, alten Texte, die niemand liest, sondern seien Sie kreativ!

Geben Sie den Nutzern die Kontrolle über ihre persönlichen Daten

Ermöglichen Sie den Nutzern die einfache Verwaltung ihrer Datenschutzeinstellungen. Erheben Sie nur so viele Daten wie erforderlich und machen Sie deutlich, welche Daten freiwillig zur Verfügung gestellt werden können.

Informieren Sie Ihre Kunden regelmäßig über das Engagement Ihres Unternehmens für den Datenschutz

Hat Ihr Unternehmen eine andere Technologie zur Verbesserung des Datenschutzes implementiert oder eine externe Datenschutzzertifizierung erhalten? Informieren Sie Ihre Kunden darüber.

Wenn Sie die oben genannten Tipps befolgen, wird Ihr Unternehmen davon profitieren, ein vertrauenswürdiges, verantwortungsbewusstes und transparentes Unternehmen zu sein. Dadurch können Sie sich auf dem Markt von anderen Unternehmen positiv unterscheiden.

Sichere Kommunikation

Neueste Beiträge

  • Die irische Datenschutzbehörde hat TikTok ein Bußgeld von 530 Millionen Euro auferlegt – wegen unzulässiger Datenübermittlung europäischer Nutzer*innen nach China. Trotz Sicherheitsmaßnahmen wie „Project Clover“ sah die DPC gravierende Mängel beim Schutz vor staatlichen Zugriffen und bei der Transparenz. Besonders sensibel: der Umgang mit Kinderdaten

  • Am 27. März 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit drei wegweisenden Urteilen (I ZR 186/17, I ZR 222/19, I ZR 223/19) die Verbraucherrechte gestärkt und klargestellt, dass Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auch als wettbewerbswidrige Handlungen einzustufen sind. Damit können künftig nicht nur Aufsichtsbehörden, sondern auch Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber Datenschutzverstöße zivilrechtlich verfolgen. Dieser Paradigmenwechsel hat erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen und deren rechtliche Risikolage.

  • Ein ehemaliger, angestellter Werbetechniker klagte gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Schadensersatz. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitgeber Fotos und Videos des Klägers zu Werbezwecken auf der Firmenwebsite verwendet. Nach seinem Wechsel zu einem direkten Wettbewerber im Mai 2019 forderte der Kläger die Entfernung dieser Bildaufnahmen. Der ehemalige Arbeitgeber kam dieser Aufforderung jedoch erst im Februar 2020 vollständig nach.

  • Ein Webdesigner hatte einen Zahnarzt per E-Mail auf angebliche DSGVO-Verstöße hingewiesen – verbunden mit einem kostenpflichtigen Dienstleistungsangebot. Als der Zahnarzt nicht reagierte, machte der Webdesigner Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend (1.160,25 € für ein Gutachten seines Bruders).
    Das Amtsgericht Mainz (Urteil vom 27.03.2025 – Az. 88 C 200/24) wies die Klage ab: Das Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Der Kläger habe keine echte Betroffenheit i.S.d. DSGVO dargelegt, sondern den Datenschutz nur vorgeschoben, um Kunden zu akquirieren.
    Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sowie ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bestünden nicht. Auch das Gutachten sei unnötig und geschäftlich motiviert gewesen.

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