LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2023, Az. 3 Sa 33/22

Schadensersatz wegen unzulässiger Bildverwendung eines Ex-Mitarbeiters

Ein ehemaliger, angestellter Werbetechniker klagte gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Schadensersatz. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitgeber Fotos und Videos des Klägers zu Werbezwecken auf der Firmenwebsite verwendet. Nach seinem Wechsel zu einem direkten Wettbewerber im Mai 2019 forderte der Kläger die Entfernung dieser Bildaufnahmen. Der ehemalige Arbeitgeber kam dieser Aufforderung jedoch erst im Februar 2020 vollständig nach.

Der Kläger machte geltend, dass seine Einwilligung zur Nutzung der Aufnahmen mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen sei und die weitere Verwendung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstelle. Zudem forderte er Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung einer Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO. Die Vorinstanz hatte ihm bereits 3.000 Euro zugesprochen. Im Berufungsverfahren entschied das LAG Baden-Württemberg nun über die Höhe des Schadensersatzes sowie die datenschutzrechtlichen Aspekte.

Das LAG sprach dem Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro wegen der unzulässigen Verwendung seiner Bildnisse nach Ende des Arbeitsverhältnisses zu. Maßgeblich war, dass keine fortbestehende Einwilligung für die Zeit nach dem Beschäftigungsverhältnis vorlag. Mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen sei auch die Grundlage zur Bildnutzung entfallen. Der Arbeitgeber hätte die Werbemedien spätestens nach dem Widerruf durch den Kläger entfernen müssen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger nun für einen direkten Konkurrenten tätig war.

Die weitergehende Forderung nach Schadensersatz wegen verspäteter Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO wies das Gericht hingegen ab. Es fehle an einer konkreten Darlegung eines materiellen oder immateriellen Schadens. Das LAG verwies dabei auf die aktuelle EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 04.05.2023, Az. C-300/21), wonach ein DSGVO-Schadensersatz nur bei nachweisbarem Schaden zu gewähren ist.

Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Risiken der weiteren Nutzung von Bildnissen ehemaliger Mitarbeiter. Eine Einwilligung zur Verwendung von Foto- und Videoaufnahmen sollte stets dokumentiert und klar auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezogen sein. Selbst dann ist sie jederzeit widerruflich. Unternehmen müssen daher regelmäßig prüfen, ob nach dem Ausscheiden von Mitarbeitenden Werbematerialien angepasst oder entfernt werden müssen. Datenschutzrechtliche Ansprüche erfordern zudem eine konkrete Schadensdarlegung – eine bloße Verzögerung bei der Auskunft genügt nicht für einen Ersatzanspruch.

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